Blog der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation | WKS

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Auswirkungen der Covid 19 Lockerungs-Verordnung auf die Werbewirtschaft

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Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat am 30.4.2020 die sog. „Lockerungsverordnung“ erlassen. Diese ist am 1.5.2020 in Kraft getreten.

Für den Werbebereich kann folgendes festgehalten werden:

Öffnung der Betriebe/Räumlichkeiten für Kunden ab 1.5.2020:
• Alle Dienstleister im Bereich Werbung und Marktkommunikation (z.B. Werbe- und PR-Agenturen) dürfen ab 1.5.2020 wieder Kunden in ihren Geschäftsräumlichkeiten beraten
• Es sind dabei entsprechende Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zu beachten

Sicherheitsmaßnahmen bei Kundenverkehr:
• Mindestabstand von einem Meter
• Mund-Nasen-Schutz für Kunden
• Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter bei Kundenkontakt
• Gleichzeitiger Aufenthalt von maximal so vielen Kunden, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen
• Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn Agenturen und Werbe-Unternehmer sowie deren Mitarbeiter beim Kunden tätig werden.

Sicherheitsmaßnahmen für Mitarbeiter (auch ohne Kundenkontakt):
• Mindestabstand von einem Meter
• Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dann muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. Mund-Nasen-Schutz)
• Wenn auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mind. einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z.B. Gesichtsvisiere)

Gewerbliche Tätigkeiten im Freien (z.B. Außenwerbung, Werbemittelverteilung, Promotion, Spenden/Sponsoring mit Face-to-Face-Kontakt im öffentlichen Raum):

• Am Ort der Dienstverrichtung ist ein zwischenmenschlicher Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten
• Wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dann muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. Mund-Nasen-Schutz)
• Wenn auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mind. einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (z.B. Gesichtsvisiere)
• Anmerkung: Nach Auskunft und Rückmeldung von Agenturen sind die Bezirksverwaltugsbehörden (BHs und Magistrate) grundsätzlich bereit, für derartige gewerblichen Tätigkeiten auf öffentlichem Grund die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung (StVO) zu erteilen; Anträge können ab sofort gestellt werden

Dürfen Marketingevents, Kongresse, Messen ab 1.5.2020 stattfinden?
• Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind zumindest einmal bis 30.6.2020 untersagt.
• Bei zulässigen Veranstaltungen (Personenzahl bis zu 10 Personen) ist ein zwischenmenschlicher Mindestabstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
• Sollte die zulässige Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden, ist zusätzlich zum Mindestabstand eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende mechanische Schutzeinrichtung zu tragen (Mund-Nasen-Maske, Gesichtsvisiere, Plexiglas-Schutz, etc.)
• Darüber hinaus muss im „Indoor-Bereich“ pro Person eine Fläche von 10m² zur Verfügung stehen.