Blog der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation | WKS

Ab 2.8.2026 sind die KI-Kennzeichnungspflichten des AI Acts anwendbar

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Ab dem 2. August 2026 müssen bestimmte (nicht alle) KI-Inhalte und KI-Anwendungen gekennzeichnet werden:

  • KI-Anwendungen, die mit Personen direkt interagieren (z.B. Chatbots, müssen im Chatbot über KI informieren)
  • Emotionserkennungssystemen (z.B. Müdigkeitsüberwachungsysteme bei Fahrer:innen oder Pilot:innen)
  • Deep Fakes (z.B. KI-generierter oder KI-manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt ähnelt wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen und könnte Personen hierüber täuschen)
  • Texte, die von öffentlichem Interesse sind und nicht mehr menschlich überprüft und redaktionell kontrolliert werden (eine reine Überprüfung von Sprachweise und Grammatik reicht nach neuerer Einschätzung nicht aus. Es muss eine inhaltliche Kontrolle erfolgen und eine Verantwortung für den Inhalt übernommen werden)

Besonders relevant für die Werbebranche ist die Kennzeichnungspflicht sogenannter Deepfakes – nicht alle mit KI erzeugten Inhalte müssen gekennzeichnet werden! 

Ein „Deep Fake“ (oder Deepfake) ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Mehr Infos

Zur Hilfestellung sind momentan folgende Dokumente verfügbar:

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Informationsseiten der BSIC.