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Soziale Absicherung für Unternehmer:innen

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Krankengeld für Unternehmer:innen – gibt es das? Und wie sieht es mit Karenzansprüchen aus? Wann kann ich als Unternehmer:in in Pension gehen und darf ich in der Pension etwas dazuverdienen? Die gute Nachricht: Auch für Selbstständige gibt es Möglichkeiten, im Krankheitsfall oder nach der Geburt des Kindes abgesichert zu sein. Wir haben die wichtigsten Fragen zur sozialen Absicherung für Unternehmer:innen für euch zusammengefasst.

Ich bin Unternehmer:in und kann krankheitsbedingt länger nicht arbeiten. Bekomme ich Unterstützung?

Im Krankheitsfall oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall sind Unternehmer:innen, vor allem Ein-Personen-Unternehmen (EPU), besonders gefordert. Eine lang andauernde Krankheit kann schnell existenzbedrohend sein. Doch zum Glück gibt es hier Unterstützung: Ab 42 Tagen Krankenstand steht der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer rückwirkend ab dem vierten Krankheitstag eine Unterstützungsleistung zu. Die Höhe der Unterstützungsleistung ist einkommensunabhängig und beträgt 33,98 Euro täglich. Sie gilt als Betriebseinnahme und ist entsprechend zu versteuern.

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Krankengeld

Darüber hinaus können auch Selbstständige eine Krankenzusatzversicherung abschließen, um bestmöglich geschützt zu sein. Für Mitglieder der Sparte Information & Consulting, zu der auch die Fachgruppe Werbung & Marktkommunikation gehört, gibt es besonders günstige Konditionen. Diese finden Sie hier.

Neben dem Krankengeld können Unternehmer:innen im Krankheitsfall auch eine Betriebshilfe in Anspruch nehmen, die es ermöglichen soll, den Betrieb fortzuführen. Diese Person übernimmt während des Krankenstands die Aufgaben der Unternehmerin bzw. des Unternehmers. Die Sozialversicherung hat dazu die wichtigsten Informationen zusammengestellt: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816728&portal=svsportal

Ich bin hauptsächlich Angestellte:r, arbeite aber nebenbei auch als Selbständige:r. Muss ich doppelt Versicherung zahlen?

Zu einer Mehrfachversicherung kommt es dann, wenn eine Person gleichzeitig unselbständig und selbständig tätig ist. Sie unterliegt dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dem Gewerblichen Versicherungsgesetz (GSVG). Die Höchstbeitragsgrundlagen unterscheiden sich etwas (ASVG: 5.850 Euro pro Monat zzgl. 11.700 Euro für Sonderzahlungen pro Jahr, GSVG: 6.825 Euro pro Monat bzw. 81.900 Euro pro Jahr). Für Kleinunternehmer:innen gibt es Ausnahmen von der Vollversicherungspflicht.

Besteht eine Mehrfachversicherung, kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer im Versicherungsfall wählen, bei welcher Krankenversicherung sie oder er die Leistungen in Anspruch nehmen will. Positiv wirkt sich die Mehrfachversicherung auf die Pension aus, da die kombinierten Beiträge (ASVG + GSVG) eine höhere Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pensionsansprüche ergeben.

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Ich bin schwanger – muss ich meine Schwangerschaft melden? Gibt es für Selbstständige Wochengeld, Karenzansprüche und Kinderbetreuungsgeld?

Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. nach der Bestätigung durch die Ärztin oder den Arzt muss die Schwangerschaft mit dem errechneten Geburtstermin des Kindes bei der Sozialversicherung gemeldet werden.

Schwangere Selbstständige haben ebenso wie Angestellte Anspruch auf Wochengeld. Dies kann für den Zeitraum von acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt beantragt werden. Das Wochengeld beträgt aktuell 61,25 Euro pro Tag. Alternativ kann eine Betriebshilfe, also eine Ersatzarbeitskraft, angestellt werden, die die Aufgaben der Unternehmerin übernimmt.

Kinderbetreuungsgeld gibt es für Selbstständige ebenso. Es kann zwischen dem pauschalen und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gewählt werden. Ob in der Zeit das Gewerbe abgemeldet werden soll, obliegt der Unternehmerin. Bei einer Abmeldung sind keine SVS-Beiträge zu bezahlen, ein Versicherungsschutz besteht trotzdem. Aufpassen muss man bei den Zuverdienstgrenzen. Diese betragen 18.000 Euro oder 60 % der Einkünfte des Vorjahres, wenn das pauschale Kinderbetreuungsmodell gewählt wird. Beim einkommensabhängigen Modell liegt der Grenzbetrag bei 7.800 Euro jährlich.

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Wann kann ich in Pension gehen? Ich gehe in Pension und möchte trotzdem weiterarbeiten. Ist das möglich?

Das Pensionsantrittsalter für Unternehmer:innen wird anhand der Versicherungszeiten errechnet. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) aus dem Jahr 2005 sieht vor, dass erwerbstätige Versicherte nach 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren eine Pension in Höhe von 80 % des beitragspflichtigen Lebensdurchschnittseinkommens bekommen. Dies gilt für Angestellte und Selbstständige gleichermaßen.

Natürlich ist es für Unternehmer:innen auch möglich, in der Pension weiterzuarbeiten. Allerdings unterliegen die Einkünfte dann der Sozialversicherungspflicht. In manchen Fällen kann für Kleinunternehmer:innen eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung erwirkt werden, der Unfallversicherungsbeitrag ist jedenfalls zu bezahlen. Die Ausnahmeregelung gilt dann, wenn die jährlichen Einkünfte 6.010,92 Euro und der jährliche Umsatz 35.000 Euro nicht übersteigen.

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Stand: 2023.

Alle Rechtsauskünfte werden von der WKO nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen. Die WKO übernimmt für die Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.